Unterlagen für den Hausverkauf
Kaufinteressenten, Banken und Notar stellen beim Verkauf viele Fragen. Die meisten lassen sich mit Papieren beantworten, die Sie vorab besorgen können. Hier finden Sie die typischen Unterlagen: was drinsteht, wo Sie sie in Ludwigsburg und im Landkreis bekommen, was sie kosten, soweit wir das belegen können, und wann sie gebraucht werden. Eine amtliche Pflichtliste gibt es dafür nicht.
Stand: September 2026
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Grundstück und Grundbuch
Grundbuchauszug
- Inhalt
- Wem das Grundstück gehört und welche Rechte und Lasten eingetragen sind, etwa Grundschulden oder ein Wohnrecht.
- Woher
- Für die Stadt Ludwigsburg führt das Grundbuchamt beim Amtsgericht Waiblingen die Grundbücher, Winnender Straße 27, 71334 Waiblingen. Es ist auch für die früheren Bezirke Oßweil, Möglingen, Asperg, Kornwestheim, Markgröningen, Remseck, Freiberg am Neckar, Pleidelsheim, Ditzingen, Korntal-Münchingen, Hemmingen, Schwieberdingen und weitere zuständig. Beantragen können Sie den Ausdruck online über das Grundbuchportal der Justiz Baden-Württemberg, er kommt per Post. Die Grundbucheinsichtsstelle der Stadt Ludwigsburg ist seit dem 26. Juli 2024 geschlossen. Für Orte wie Bietigheim-Bissingen, Besigheim oder Marbach am Neckar klären Sie die Zuständigkeit bitte vor dem Antrag.
- Wann
- Früh, damit Sie wissen, welche Belastungen eingetragen sind und was beim Verkauf mit ihnen geschehen soll.
Flurkarte
- Inhalt
- Die amtliche Karte des Liegenschaftskatasters mit Grundstücksgrenzen und Gebäuden. Dazu gibt es die Liegenschaftsbeschreibung mit Flurstücksnummer und Fläche.
- Woher
- Die Stadt Ludwigsburg ist selbst Vermessungsbehörde, zuständig ist der Fachbereich Stadtplanung, Mobilität und Geoinformation. Bestellen lässt sich der Auszug auch online über service-bw. Für die übrigen Gemeinden im Landkreis ist das Landratsamt Ludwigsburg zuständig, Bereich Vermessung und Liegenschaftskataster.
- Kosten
- In Ludwigsburg etwa 20 Euro für eine Karte in DIN A4 oder als PDF, etwa 40 Euro in DIN A0. Die Liegenschaftsbeschreibung kostet 10 bis 20 Euro.
- Wann
- Für das Exposé und für alle Fragen zu Zuschnitt und Grenzen.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
- Inhalt
- Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die auch jeden späteren Eigentümer bindet (§ 71 LBO). Sie steht in einem eigenen Verzeichnis, nicht im Grundbuch.
- Woher
- Das Verzeichnis führt in Baden-Württemberg die Gemeinde (§ 72 Abs. 3 LBO). In Ludwigsburg genügt ein formloser Antrag beim Bürgerbüro Bauen, auch online über service-bw.
- Kosten
- 25 Euro in Ludwigsburg.
- Wann
- Vor der Vermarktung, weil eine Baulast den Wert berühren kann.
Altlastenauskunft
- Inhalt
- Ob das Grundstück im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst ist.
- Woher
- Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich Umwelt.
- Kosten
- Einfache Auskünfte sind gebührenfrei.
- Wann
- Vor allem, wenn Käufer neu bauen wollen.
Gebäude, Pläne und Energieausweis
Baugenehmigung und Baupläne
- Inhalt
- Genehmigung, Grundrisse, Schnitte und Ansichten, dazu die Baubeschreibung.
- Woher
- Meist aus Ihren eigenen Unterlagen. Fehlt etwas, fragen Sie bei der Gemeinde nach, wo die Bauakte liegt.
- Wann
- Die Bundesnotarkammer rät Käufern zu prüfen, ob das Haus genehmigt und rechtmäßig errichtet wurde. Mit den Plänen können Sie das belegen, auch für spätere Anbauten.
Wohnflächenberechnung
- Inhalt
- Die Fläche der Räume, aufgeschlüsselt nach Geschossen.
- Wann
- Käufer und Banken rechnen mit dem Preis je Quadratmeter. Fehlt eine Berechnung, sollte sie vor der Vermarktung entstehen, damit im Exposé keine geschätzte Zahl steht.
Energieausweis
- Inhalt
- Bedarf oder Verbrauch an Energie, Effizienzklasse und Heizung.
- Woher
- Nur von dazu berechtigten Fachleuten (§ 88 GModG), zum Beispiel bestimmten Ingenieuren oder Handwerksmeistern.
- Wann
- Beim Verkauf gesetzlich vorgeschrieben. Die Einzelheiten und die Änderungen zum 1. Januar 2027 stehen im Artikel Energieausweis beim Verkauf.
Erschließung
Auch ob die Erschließung abgerechnet ist, gehört laut Bundesnotarkammer zu den Punkten, die Käufer prüfen. Heben Sie Bescheide über Erschließungsbeiträge deshalb auf.
Zusätzlich beim Verkauf einer Eigentumswohnung
Bei Wohnungseigentum wollen Käufer wissen, was die Gemeinschaft beschlossen hat und was auf sie zukommt. Die meisten Papiere haben Sie selbst, den Rest die Hausverwaltung.
Teilungserklärung
Sie legt fest, welche Räume zu Ihrer Wohnung gehören und was Gemeinschaftseigentum ist.
Beschluss-Sammlung
Darin stehen alle Beschlüsse der Eigentümer (§ 24 Abs. 7 WEG). Geführt wird sie vom Verwalter.
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
Hier sieht ein Käufer das monatliche Hausgeld und den Stand der Erhaltungsrücklage.
Protokolle der Eigentümerversammlungen
Aus ihnen geht hervor, welche Reparaturen diskutiert oder schon geplant sind.
Vermietete Häuser, Erbfall und Grundsteuer
Ist die Immobilie vermietet, möchten Käufer die Mietverträge sehen. Miethöhe, Kaution und Laufzeit interessieren jeden Käufer.
Haben Sie das Haus geerbt, brauchen Sie für den Verkauf einen Nachweis Ihres Erbrechts. Mehr dazu im Artikel Haus geerbt und, wenn mehrere erben, unter Erbengemeinschaft.
Seit dem 1. Januar 2025 berechnet Baden-Württemberg die Grundsteuer nach einem eigenen Landesgesetz. Legen Sie den aktuellen Bescheid bereit, denn Käufer fragen nach den laufenden Kosten.
Berechnet wird sie aus der Grundstücksfläche, dem Bodenrichtwert, einer Steuermesszahl von 0,13 Prozent und dem Hebesatz der Gemeinde. Dient ein Grundstück überwiegend dem Wohnen, sinkt die Messzahl um 30 Prozent. Wohnfläche und Baujahr kommen in dieser Formel nicht vor.
Wann Sie mit dem Sammeln beginnen
Am besten, bevor die Vermarktung startet. Einige Papiere kommen nicht sofort: Den Grundbuchausdruck schickt das Grundbuchamt per Post, und fehlende Pläne müssen erst aus der Bauakte beschafft werden.
Zuerst gebraucht werden die Angaben für Bewertung und Exposé, also Wohnfläche, Pläne und der Energieausweis. Dessen Werte gehören in jede Anzeige, sobald er vorliegt. Mietverträge, Protokolle und Bescheide sollten bereitliegen, wenn Kaufinteressenten genauer nachfragen. Den Entwurf des Kaufvertrags bereitet der Notar vor.
Sie möchten ohne Makler verkaufen? Mehr Hinweise dazu enthält unser PDF-Ratgeber „Privater Immobilienverkauf“, den wir Ihnen per E-Mail schicken. PDF-Ratgeber anfordern
Fragen zu Unterlagen beim Verkauf
Muss ich den Grundbuchauszug für den Notar besorgen?
Nein. Das Grundbuch sieht der Notar selbst ein. Er kümmert sich laut Bundesnotarkammer auch um den Verzicht auf Vorkaufsrechte und um die Unterlagen zur Löschung alter Grundschulden.
Warum bieten private Firmen Grundbuchauszüge an?
Solche Vermittler gibt es, das Justizministerium Baden-Württemberg warnt ausdrücklich vor ihnen. Den Ausdruck bekommen Sie direkt beim Grundbuchamt. Einsicht gibt es nur bei berechtigtem Interesse (§ 12 GBO), als Eigentümer haben Sie es.
Bis wann muss der Energieausweis vorliegen?
Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie ihn zeigen. Liegt er schon vor, wenn Sie eine Anzeige schalten, gehören bestimmte Angaben daraus in die Anzeige.
Welchen Nachweis brauche ich als Erbe?
Einen Erbschein oder ein notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts (§ 35 GBO). Ein handschriftliches Testament genügt dem Grundbuchamt dafür nicht.
Darf ein Kaufinteressent die Beschluss-Sammlung einsehen?
Ja, wenn Sie als Eigentümer ihn dazu ermächtigen (§ 24 Abs. 8 WEG). Dann kann er beim Verwalter selbst nachlesen.
Wer darf eine Altlastenauskunft beantragen?
Der Eigentümer, in der Regel aber auch andere Personen. Grundlage ist das Umweltinformationsrecht.
Die Liste zeigt typische Unterlagen und ist keine abschließende Pflichtliste. Gebühren und Zuständigkeiten können sich ändern, maßgeblich sind die Angaben der jeweiligen Behörde.
Ämter, Gebühren und Gesetze im Überblick
- Amtsgericht Waiblingen: Grundbuchamt
- Justizministerium Baden-Württemberg: Grundbucheinsicht
- Stadt Ludwigsburg: Mitteilung zur Grundbucheinsichtsstelle
- Stadt Ludwigsburg: Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Landratsamt Ludwigsburg: Liegenschaftskataster
- Stadt Ludwigsburg: Einsicht ins Baulastenverzeichnis
- Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster
- Bundesnotarkammer: Kauf eines gebrauchten Hauses
- § 12 GBO, § 35 GBO, § 24 WEG
- Architektenkammer Baden-Württemberg: Merkblatt 610 (§§ 71, 72 LBO)
- Finanzministerium Baden-Württemberg: Fragen zur Grundsteuer