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Ratgeber · Erbfall

Erbengemeinschaft mit Haus: Regeln, Wege, Einigung

Erben mehrere Menschen ein Haus, gehört es ihnen zunächst gemeinsam – und niemand kann allein darüber bestimmen. Hier lesen Sie, welche Regeln in einer Erbengemeinschaft gelten, wie man sie auflöst und wie Geschwister oder andere Miterben zu einer Lösung finden, mit der alle leben können.

Stand: September 2026

Den ganzen Artikel lesen Sie hier kostenlos. Das PDF ist zum Ausdrucken und Aufheben gedacht.

Was eine Erbengemeinschaft ausmacht

Hinterlässt jemand mehrere Erben, wird der Nachlass ihr gemeinschaftliches Vermögen. Juristen sprechen von einer Gesamthand. Jedem Miterben gehört ein Anteil am ganzen Nachlass – nicht aber ein bestimmtes Zimmer, ein Stockwerk oder ein Bruchteil des Hauses, über den er für sich allein bestimmen könnte.

Die Gemeinschaft entsteht von selbst mit dem Erbfall, niemand muss sie gründen. Sie hat keinen Vorstand und keine Satzung. Wie sie Entscheidungen trifft, regelt das Gesetz.

Zwei Hände halten ein altes Schwarz-Weiß-Foto über einem Stapel weiterer Fotos
Neben dem Haus hinterlassen Verstorbene oft Erinnerungsstücke wie Fotos.

Wer in der Erbengemeinschaft entscheidet

Den Nachlass verwalten die Erben gemeinschaftlich. Für die ordnungsgemäße Verwaltung genügt eine Mehrheit. Sie berechnet sich nach der Größe der Erbteile, nicht nach Köpfen: Wer die Hälfte geerbt hat, hat die Hälfte der Stimmen.

Eine wesentliche Veränderung des Hauses lässt sich nicht per Mehrheit beschließen. Notwendige Maßnahmen zur Erhaltung, etwa eine dringende Reparatur, darf dagegen jeder Miterbe auch allein treffen. Forderungen des Nachlasses kann jeder einzelne geltend machen, aber nur so, dass an alle gemeinsam geleistet wird.

Verkaufen können nur alle zusammen

Über das Haus selbst verfügen die Erben nur gemeinsam. Für einen Verkauf müssen deshalb alle zustimmen, eine Mehrheit reicht nicht. Der Kaufvertrag wird wie jeder Grundstückskauf notariell beurkundet.

Den eigenen Erbteil verkaufen

Wer aus der Gemeinschaft heraus möchte, kann über seinen gesamten Erbteil verfügen, ihn also etwa verkaufen oder verschenken. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Einen Anteil nur am Haus abzugeben, ist dagegen nicht möglich.

Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an jemanden außerhalb der Gemeinschaft, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Dafür bleiben ihnen zwei Monate. Wann diese Frist im Einzelfall beginnt, klären Sie am besten mit dem Notar.

Wie eine Erbengemeinschaft endet

Jeder Miterbe kann jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird. Das nennt man Auseinandersetzung. Für ein Haus gibt es drei typische Wege:

Ein Miterbe übernimmt
Er behält das Haus und zahlt die anderen aus. Das wird notariell geregelt. Der Betrag ist Verhandlungssache – deshalb ist ein Wert, den alle anerkennen, so wichtig.
Gemeinsamer Verkauf
Die Erben verkaufen zusammen und teilen den Erlös auf. Der Preis entsteht am Markt, in Verhandlungen mit Interessenten.
Teilungsversteigerung
Findet sich keine Einigung, lässt sich beim Gericht die Versteigerung beantragen.

Für die Übernahme gilt außerdem: Die Eintragung ins Grundbuch bleibt gebührenfrei, wenn der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall eingeht – auch dann, wenn er erst infolge der Auseinandersetzung eingetragen wird.

Was der Erbschein kostet

Wer kein notarielles Testament und keinen Erbvertrag vorlegen kann, braucht für Grundbuch und Verkauf in der Regel einen Erbschein. Ihn erteilt das Nachlassgericht auf Antrag. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz: eine volle Gebühr für den Erbschein und eine weitere volle Gebühr für die eidesstattliche Versicherung. Grundlage ist der Wert des Nachlasses nach Abzug der Schulden der verstorbenen Person.

Rechenbeispiel mit angenommenem Nachlasswert

Bei einem Nachlass von 200.000 € sieht die Gebührentabelle für eine Gebühr 435 € vor. Für Erbschein und eidesstattliche Versicherung zusammen ergibt das 870 €, beim Notar zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen. Der Nachlasswert ist frei gewählt, unsere Rechnung ersetzt keine Kostenauskunft.

Teilungsversteigerung: was sie bedeutet

Lässt sich ein Haus nicht in Natur teilen, sieht das Gesetz den Verkauf durch Zwangsversteigerung vor. Den Erlös teilen die Erben anschließend unter sich auf. Einen Gerichtsbeschluss oder einen Vollstreckungstitel braucht der Antragsteller nicht. Es genügt, dass er Eigentümer ist oder Erbe des eingetragenen Eigentümers.

Versteigerung oder freier Verkauf – eine Abwägung

Bei einer Versteigerung bestimmen die Gebote im Termin den Preis. Wie viele Bieter kommen und wie hoch sie bieten, weiß vorher niemand. Das Ergebnis kann deshalb unter dem liegen, was ein geplanter Verkauf eingebracht hätte.

Bei einem freien Verkauf behalten die Erben das Heft in der Hand. Sie wählen den Zeitpunkt, bereiten Unterlagen vor, führen Interessenten durch das Haus und verhandeln selbst oder über einen Makler. Ein Gerichtsverfahren unter Geschwistern kann zudem Spuren hinterlassen, die länger bleiben als der Streit ums Haus.

Die Versteigerung kann trotzdem der richtige Schritt sein, wenn ein Miterbe jede Lösung blockiert. Vorher lohnt ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt.

Aufgeschlagenes Fotoalbum, darauf lose alte Fotos
Nicht jede Frage im Erbfall ist eine Frage ums Geld.

Der Weg zur Einigung unter Miterben

Häufig geht es im Streit weniger um Paragrafen als um den Wert des Hauses und um Erinnerungen. Diese Schritte helfen, wieder ins Gespräch zu kommen:

  1. Gemeinsame Grundlage schaffen. Eine Bewertung, die alle kennen und nachvollziehen können. Wer auszahlt und wer ausgezahlt wird, rechnet dann mit derselben Zahl.
  2. Unterlagen teilen. Grundbuchauszug, Pläne, Energieausweis und Nebenkosten gehören in einen Ordner, den alle einsehen können. Was typischerweise dazugehört, steht im Beitrag zu den Unterlagen für den Hausverkauf.
  3. Möglichkeiten nebeneinanderlegen. Übernahme, Verkauf oder vorübergehende Vermietung – was bedeutet jede Lösung für wen?
  4. Eine Kontaktperson bestimmen. Einer aus dem Kreis spricht für alle mit Notar, Behörden und Interessenten. Das verhindert Missverständnisse.
  5. Beschlüsse schriftlich festhalten. Auch kleine Absprachen, etwa wer den Rasen mäht.
  6. Hilfe von außen holen. Sind die Fronten verhärtet, können ein Mediator, ein Notar oder ein Rechtsanwalt vermitteln.

Fragen zu Erbschaftsteuer, Fristen und Grundbuch beantwortet der Artikel Haus geerbt.

Fragen und Antworten zur Erbengemeinschaft

Kann ein Miterbe den Verkauf des Hauses verhindern?

Auf Dauer nicht. Ein freiwilliger Verkauf braucht zwar die Zustimmung aller. Doch die Auseinandersetzung darf jeder verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung beantragen.

Wird bei einer Teilungsversteigerung nur der Anteil des Antragstellers versteigert?

Nein. Unter den Hammer kommt das ganze Grundstück, nicht ein Bruchteil davon.

Lässt sich eine Teilungsversteigerung aufhalten?

Nur für begrenzte Zeit. Ein Miteigentümer kann beantragen, das Verfahren einstweilen einzustellen, höchstens für sechs Monate und einmal wiederholbar. Alle Einstellungen zusammen dürfen fünf Jahre nicht überschreiten. Eine Einstellung zum Wohl eines gemeinsamen Kindes gibt es nur zwischen jetzigen oder früheren Ehe- und Lebenspartnern, nicht unter Geschwistern.

Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ein Geschwister das Haus übernimmt?

Nein, wenn ein Miterbe ein Grundstück aus dem Nachlass zur Teilung des Nachlasses erwirbt, ist das steuerfrei. In bestimmten Fällen gilt das auch für den überlebenden Ehepartner und für die Ehepartner der Miterben.

Kann das Testament die Aufteilung verbieten?

Ja, der Erblasser kann die Auseinandersetzung ausschließen. Ein solches Verbot wirkt aber grundsätzlich höchstens 30 Jahre.

Müssen sich die Erben vor dem Verkauf ins Grundbuch eintragen lassen?

Nein, bei einer Übertragung ist ihre Voreintragung nicht nötig. Ihr Erbrecht weisen sie dem Grundbuchamt mit einem Erbschein nach. Hat die verstorbene Person ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, genügen meist diese Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung.

Wir geben hier allgemeine Informationen zur Erbengemeinschaft, aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall sind Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater die richtigen Ansprechpartner.

Quellen zur Erbengemeinschaft